Satzung Grill Gemeinschaft Grafenwald (G.G.G.)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet: Grill Gemeinschaft Grafenwald (G.G.G.).
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bottrop-Grafenwald.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
Zusatz e.V.

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist eine stetige Verbreitung des Grillsports und die Unterstützung verschiedener sozialer- und kultureller Projekte in Bottrop. Vor Allem die Förderung des Grillsports in den in Deutschland traditionell unüblichen Herbst- und Wintermonaten. Desweiteren soll durch die Grillung auf Festivitäten der grillfernen Bevölkerung die Attraktivität des Garens von Fleisch unter freiem Himmel und auf offener Flamme näher gebracht werden. Soziale- und gemeinnützige Zwecke werden vom Grillclub aktiv unterstützt, indem auf Anfrage bei Festivitäten entsprechender Organisationen und Vereine ein Grillstand ehrenamtlich angeboten und gegen Erstattung der Unkosten, die Einnahmen an den jeweiligen Veranstalter abgeführt werden. Einnahmen aus Grillungen für kommerzielle Veranstalter werden grundsätzlich an gemeinnützige Vereine gespendet.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Regelungen:
3. Mindestens ein Mal pro Monat soll eine Grillung stattfinden.
4. Der Verzehr des Grillgutes erfolgt bevorzugt im Freien oder unter überdachten Aufbauten.
5. Heißer Stein, Gas- oder Elektrogrill  sind nicht erwünscht.
6. Zum Grillen dürfe nur in besonderen begründeten Ausnahmefällen Alufolie und Grilluntersätze verwendet werden. In erster Linie ist der blanke Rost zu verwenden.
7. Es haben mindestens 3 verschiedene Grillsaucen und Kräuterbutter bereitzustehen.
8. Gastgriller haben bei Teilnahme an einer Grillung einen Monatsmitgliedsbeitrag zu entrichten
9. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Autofahren) wird, auf Antrag und per Schnellentscheid,  der Genuss antialkoholischer Getränke zugelassen. Standardgetränk ist Bier, das gekühlt und in der Mindestmenge von 20 Flaschen im Kasten bzw. im 5 Liter Fass vorrätig sein muss.
10. Erlaubt ist jegliches Fleisch. Als obligatorisch wird Schweine- und Rindfleisch angesehen. Exotische Grillgenüsse wie Strauß, Känguruh und Bison, Ziege sind allerdings auch eine willkommene Abwechslung.
11. Gemüse als Hauptgericht darf nicht gegrillt werden. Ausnahmenbilden hierbei Zwiebeln, Kartoffeln und gefüllte Paprika und Champignons.
12. Die Bereitstellung des Grillgutes obliegt dem jeweiligen Grillbruder, welcher die Grillung ausrichtet. Die Finanzierung erfolgt durch Sponsoren, Spenden oder Umlage auf die Vereinsmitglieder.
13. Notsituation: alle Regeln treten außer Kraft, wenn die Interessen des Grillsports gefährdet werden und eine Verteidigung der ureigensten Interessen der Grillsportler ein sofortiges Handeln erfordern.
14. Die Vereinsmitglieder bezeichnen sich untereinander als Grillbrüder und grüßen sich dementsprechend mit „Gut“ als Antwort erfolgt „Glut“!!!.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist nicht Mitglied in einem Dachverband.

§ 7 Mitglieder des Vereins

1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Monats möglich.

4.
Ein Vereinsausschluss kann aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

5. Insbesondere sind alle Vereinsmitglieder zur stetigen Meldung von Zuwiderhandlungen von Vereinsmitgliedern und zur Rüge von Nichtvereinsmitgliedern verpflichtet. Besondere Ausschlussgründe beschließt der Vorstand.

6. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich ihren Mitgliedsausweis stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Sollten Mitglieder Repressalien militanter Vegetarier, neidvoller Komplementärforianer oder anderen Gegnern des Grillsports ausgesetzt sein, besteht unmittelbarer Meldungs- und Handlungsbedarf für die Gemeinschaft der Grillbrüder.

8 . Die Mitgliedschaft ist an einen Mitgliedsbeitrag gebunden. Der Vorstand erlässt hierzu eine Beitragsordnung.

9. Nicht Mitglieder des Grillclubs, die sich um diesen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Ehrenmitglieder können beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ehrenmitglieder erhalten kein gesondertes Stimmrecht, weder aktiv noch passiv. Dies ist allein den ordentlichen Mitgliedern des Vereines vorbehalten.

 §8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

3. Bis zur wirksamen Neuwahl eines Vorstandes bleibt der vorherige Vorstand im Amt.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den VfL Grafenwald e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Erlass der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsregelungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedacht werdens vereinbart worden wären.